Über die Rassen
Haflinger im Wandel der Zeiten
Geschichte
Seinen Namen hat der
Haflinger von dem kleinen Ort Hafling
bei Meran in Südtirol. Die geregelte Zucht begann im Jahr 1874
mit dem
ersten eingetragenen Haflinger-Hengst „249 FOLIE“.
Der Hengst war der
Nachkomme des Halbblutorientalen „133 El’Bedavi
XXII“ und einer
veredelten Landstute. „249 Folie“ wurde in
Schlunders, Südtirol geboren
und von einem Hengsthalter in Laas zur Aufzucht eingestellt.
Der damalige Besitzer der Fragsburg bei Meran, Graf Moritz von Leon
wurde auf diese bemerkenswerte Züchtung aufmerksam und
erreichte im
Jahre 1875 eine komissionelle Besichtigung des Pferdezuchtgebietes
durch das K.u.K Ackerbauministerium. Ab diesem Zeitpunkt kann man von
einer Zucht des Haflingers als eigene Rasse sprechen. Die Hengste
wurden registriert, den Stuten schenkte man allerdings noch wenig
Beachtung.
Erst Major Graf Huyn aus Wien erreichte dann im Jahre 1897 den
planmäßigen Aufbau der Zucht. Durch die Teilung
Tirols in im Jahr 1919
ging das gesamte geschlossene Zuchtgebiet Österreichs an
Italien
verloren. Da zu diesem Zeitpunkt aber ein großer Teil der
Staatshengste
in Stadl-Paura Oberösterreich standen konnte die Zucht in
Österreich
und Italien fortgesetzt werden. Um den Fortbestand der Zucht in
Österreich zu sichern wurden immer wieder Haflinger-Stuten aus
dem
Originalzuchtgebiet Südtirol zugekauft.
In den Jahren 1935 – 1945 wurde auch in Bayern eine
Haflingerzucht
aufgebaut. Man wollte hier schon lange eine Kleinpferdezucht aufbauen
und wandte sich der schon damals als Vielzweckpferd erprobten Rasse zu.
Damals wurde der Haflinger allerdings noch hauptsächlich in
der
Landwirtschaft eingesetzt und beim Heer als Tragtier.
In den Jahren 1936 bis 1938 wurden ca. 100 Stuten aus Südtirol
gekauft
und an Züchter im Inntal, im Chiemgau und im
Oberallgäu weitergegeben.
Die Hauptzuchtgebiete der Nachkriegszeit waren somit Südtirol,
Nordtirol und Bayern.
In den fünfziger Jahren wurde die Haflingerzucht auch in den
traditionellen deutschen Pferdezuchtgebieten wie z.B. Westfalen,
Hessen, Rheinland und Baden-Württemberg. Von nun an wurde der
Haflinger
in immer mehr Ländern bekannt und Zuchtgebiete aufgebaut.
Zuchtziele
| Vorbemerkung |
Die Zucht von Haflingern in Deutschland wird in den der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) angeschlossenen Züchtervereinigungen in eigenständigen Populationen betrieben. Die deutschen Züchtervereinigungen halten im Sinne der Vorgaben der EU und des deutschen Tierzuchtrechts die von der Associazone Nazionale Cavallo Razza Avelignese, Viale Lavagnini n. 4, 50129 Firenze, Italien aufgestellten Grundsätze ein. Die Associazone Nazionale Cavallo Razza Avelignese ist die Organisation, die im Sinne der Vorgaben der EU das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Haflinger führt. Die in dieser ZBO festgelegten Besonderen Bestimmungen sind gemeinsame, verbindliche Anforderungen für die der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) angeschlossenen Züchtervereinigungen.
| § 15 Zuchtziel, einschließlich der Rassemerkmale |
| Rasse | Haflinger |
| Herkunft: | Südtirol |
| Größe: | 138 cm - 148 cm |
| Farben: | Fuchs; helles Langhaar; Abzeichen am Kopf zulässig; Abzeichen an den Beinen und Stichelhaar unerwünscht |
| Gebäude | |
|
kurz, trocken; breite Stirn; leicht konkave Profilinie; Ganaschen genügend weit; großes, klares Auge |
|
genügend langer Hals; leicht im Genick |
|
Rechteckformat; gut ausgeprägter Widerrist; längsovale Rippung; lange, breite, gut bemuskelte, leicht abgezogene Kruppenpartie |
|
trocken, korrekt; harte, nicht zu flache Hufe |
| Bewegungsablauf | korrekte, raumgreifende Gänge mit gutem Schub aus der Hinterhand |
| Einsatzmöglichkeiten | Reiten und Fahren für Erwachsene und Kinder; auch zum Westernreiten geeignet |
| Besondere Merkmale | edel, gutmütig, leistungsbereit, genügsam. |
| Zuchtzielbeschreibung des Ursprungszuchtbuches |
| RASSENMERKMALE |
| Zuchtgebiete: |
| Beschreibung |
| Farbe und Abzeichen |
| Kopf |
| Hals |
| Widerrist |
| Rücken |
| Lende |
| Kruppe |
| Schweif |
| Brust |
| Schulter |
| Brustkorb |
| Bauch |
| Oberschenkel |
| Huf |
| Gliedmaßen |
| Gänge |
| MORPHOLOGISCHE UND ERBLICHE FEHLER, DIE DIE EINTRAGUNG INS HERDBUCH AUSSCHLIESSEN |
* Nabelbruch * Kieferanomalien: Papageien- und Karpfengebiß * erbliche Kniegelenksluxation (Aushängen) * angeborener Kryptorchismus (Spitzhengst) * angeborene Hufanomalien, ungleiche Hufe, Platt- und Bockhufe * andere anerkannte Missbildungen
Diese Erbfehler müssen von einem Tierarzt diagnostiziert werden, dessen Befund dem Abstammungs- und Beschreibungspapier des betreffenden Pferdes beigelegt wird.
| Zuchtmethode |
| § 17 Unterteilung der Zuchtbücher |
Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte
- Hengstbuch I und
- Hengstbuch II.
Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte
- Stutbuch I und
- Stutbuch II.
| § 18 Eintragungsbestimmungen in die Zuchtbücher |
1. Typ (Rasse- und Geschlechtstyp) 2. Körperbau 3. Korrektheit des Ganges 4. Schritt 5. Trab 6. Galopp (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst) 7. Springen (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst) 8. Gesamteindruck (im Hinblick auf die Eignung als Reit- und Fahrpony).
Die Eintragungsnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der erfassten Eintragungsmerkmale.
| (1) Zuchtbuch für Hengste |
(1.1) Hengstbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches) Eingetragen werden frühestens im dritten Lebensjahr Hengste, deren Väter und Väter der Mütter und mütterlicherseits der Großmütter und der Urgroßmütter in der Hauptabteilung oder einem der Hauptabteilung entsprechenden Zuchtbuch einer Züchtervereinigung eingetragen sind und deren Mütter in das Stutbuch I oder einem dem Stutbuch I entsprechenden Zuchtbuch einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
- die auf einer Sammelveranstaltung einer Züchtervereinigung nach § 10 ZBO mindestens die Gesamtnote 7,0 erhalten haben, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde,
- die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß § 2 (8) ZBO die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen,
- die bei der Hengstleistungsprüfung nach § 20 ZBO mindestens 90 Punkte als Gesamtindex oder in einem Teilindex mindestens 100 Punkte erreicht haben, wobei kein Teilindex unter 80 Punkten liegen darf, oder
- die bei der Hengstleistungsprüfung nach § 20 ZBO mindestens die Gesamtnote 6,5 oder mindestens eine Teilnote über 7,0 erreicht haben, wobei keine Teilnote unter 6,0 liegen darf, oder
- die vorgeschriebenen Erfolge in Turniersportprüfungen der Disziplinen Dressur, Springen, Vielseitigkeit oder Fahren erreicht haben,
- die die im Zuchtprogramm des Haflingers für die Eintragung in das Hengstbuch I festgelegten zusätzlichen Kriterien erfüllen.
Hengste, die noch keine Eigenleistungsprüfung abgelegt haben, können unter der Bedingung eingetragen werden, dass sie die Prüfung bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres ablegen. Die zuständige Züchtervereinigung kann diese Frist im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände um höchstens 15 Monate verlängern. Hengste, die die Eigenleistungsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt ablegen, können auf Antrag wieder eingetragen werden. Die Eintragung von Hengsten in das Hengstbuch I einer tierzuchtrechtlich anerkannten FN- Mitgliedszüchtervereinigung ist von den anderen tierzuchtrechtlich anerkannten FN- Mitgliedszüchtervereinigungen zu übernehmen. (1.2) Hengstbuch II (Hauptabteilung des Zuchtbuches) Auf Antrag werden alle Hengste frühestens im dritten Lebensjahr eingetragen, die zwar die abstammungsmäßigen Voraussetzungen und die tierärztlichen Anforderungen an Zuchttauglichkeit und Gesundheit, nicht aber die leistungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen und die durch die Züchtervereinigung identifiziert worden sind, jedoch nicht in Hengstbuch I eingetragen werden können. In den Fällen, in denen die Hengste aufgrund der Entscheidung 96/78 EWG eingetragen werden müssen, müssen diese Hengste zum nächstmöglichen Kör- bzw. Eintragungstermin vorgestellt werden, um auf ihre Verwendbarkeit im Zuchtprogramm beurteilt werden zu können.
| (2) Zuchtbuch für Stuten |
(2.1) Stutbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
- deren Mütter und Väter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
- die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. § 10 ZBO eine Gesamtnote von 6,0 erreichen, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde.
Die Eintragung von Stuten in das Stutbuch I einer tierzuchtrechtlich anerkannten FN- Mitgliedszüchtervereinigung ist von den anderen tierzuchtrechtlich anerkannten FN- Mitgliedszüchtervereinigungen zu übernehmen. (2.2) Stutbuch II (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
- deren Mütter im Zuchtbuch einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
- deren Väter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
| § 19 Ausstellung von Zuchtbescheinigungen |
| § 20 Hengstleistungsprüfungen |
| (1) Stationsprüfung |
(1.1) Dauer Die Prüfung dauert mindestens 30 Tage und besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Leistungstest. (1.2) Ort Von den zuständigen Stellen ausgewählte Prüfungsstationen (1.3) Zulassungsbedingungen Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere Hengste, wobei die Zielgruppe vierjährige Hengste sind. Die Hengste müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und geritten sein. (1.4) Vorprüfung Aufgrund der Beurteilungen und Feststellungen während der Vorprüfung (Training) werden die Hengste vor Beginn des abschließenden Leistungstests vom Vorprüfungsleiter in folgenden Merkmalen bewertet: 1. Interieur
- Umgänglichkeit / Verhalten beim Anspannen
- Lern- und Leistungsbereitschaft
- Leistungsfähigkeit 2. Trab 3. Galopp 4. Schritt 5. Rittigkeit 6. Springanlage
- Freispringen 7. Geländeeignung 8. Fahranlage (1.5) Leistungstest Der abschließende Leistungstest wird von mindestens zwei Sachverständigen und mindestens zwei Testreitern abgenommen. Im einzelnen werden die Hengste in folgenden Merkmalen bewertet:
1. Umgänglichkeit / Verhalten beim
Anspannen
2. Trab
3. Galopp
4. Schritt
5. Rittigkeit
6. Springanlage
- Freispringen
7. Geländeeignung
(1.500 m mit 6 Hindernissen, Hindernishöhe
bis 90 cm)
8. Fahranlage
- Anhalten, Stehen,
- Bergauf und bergab: Anziehen
(1.6) Beurteilungsrichtlinien
Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach §
10 ZBO :
| 10 = ausgezeichnet | 5 = genügend |
| 9 = sehr gut | 4 = mangelhaft |
| 8 = gut | 3 = ziemlich schlecht |
| 7 = ziemlich gut | 2 = schlecht |
| 6 = befriedigend | 1 = sehr schlecht |
Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchthengst im Hinblick auf die Verbesserung der Gebrauchseigenschaften der Rasse. (1.7) Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung Die Prüfungsteile werden nach folgender Gewichtung zu einer Gesamtnote sowie zu Merkmalsblöcken zusammengezogen: 6 = befriedigend 1 = sehr schlecht
|
Gewichtsfaktoren
|
|||||||||
| Merkmale |
Merkmalsblöcke
|
||||||||
|
Gesamt-note
|
Interieur
|
Trab
|
Galopp
|
Schritt
|
Rittigkeit
|
Spring-anlage
|
Gelände-eignung
|
Fahr-anlage
|
|
| Vorprüfung | |||||||||
|
Umgänglichkeit /Verhalten beim Anspannen |
10,0
|
33,3
|
|
|
|
|
|||
| Lern- und Leistungsbereitschaft |
10,0
|
33,3
|
|
|
|
|
|
|
|
| Leistungsfähigkeit |
5,0
|
16,7
|
|
|
|
|
|
|
|
| Trab |
2,5
|
|
50
|
|
|
|
|
|
|
| Galopp |
2,5
|
|
|
50
|
|
|
|
|
|
| Schritt |
2,5
|
|
|
|
50
|
|
|
|
|
| Rittigkeit |
10,0
|
|
|
|
|
44,5
|
|
|
|
| Springanlage - Freispringen |
5,0
|
|
|
|
|
|
50
|
|
|
| Geländeeignung |
5,0
|
|
|
|
|
|
|
50
|
|
| Fahranlage |
5,0
|
|
|
|
|
|
|
|
40
|
| Summe - Vorprüfung |
57,5
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Abschl.
Leistungstest
|
|||||||||
|
Umgänglichkeit /Verhalten beim Anspannen |
5,0
|
16,7
|
|
|
|
|
|
|
|
| Trab |
2,5
|
|
50
|
|
|
|
|
|
|
| Galopp |
2,5
|
|
|
50
|
|
|
|
|
|
| Schritt |
2,5
|
|
|
|
50
|
|
|
|
|
| Rittigkeit |
5,0
|
|
|
|
|
22,2
|
|
|
|
| Springanlage - Freispringen |
5,0
|
|
|
|
|
|
50
|
|
|
| Geländeeignung |
5,0
|
|
|
|
|
|
|
50
|
|
| Fahranlage |
7,5
|
|
|
|
|
|
|
|
60
|
| Summe - Sachverständige |
35,0
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Rittigkeit - Testreiter |
7,5
|
|
|
|
|
33,3
|
|
|
|
| Summe - Leistungstest |
42,5
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Gesamtsumme |
100
|
100
|
100
|
100
|
100
|
100
|
100
|
100
|
100
|
Eine
Auswertung nicht vollständig absolvierter Prüfungen
wird nur
vorgenommen, wenn der Hengst mindestens in mehr als 3/5 (>60%)
der
oben genannten Merkmale bewertet worden ist. Die prozentuale Angabe der
Prüfungsteile, an denen der Hengst teilgenommen hat und
bewertet wurde,
ergibt sich aus der Summe der in obigem Schema aufgeführten
wirtschaftlichen Gewichte zur Berechnung des Endergebnisses.
Bei
Hengsten, die in mehr als 3/5 (>60%) der oben angegebenen
Merkmale
bewertet worden sind, werden als Ergebnis der nicht absolvierten
Teilprüfungen die entsprechenden Noten aus der
Vorprüfung
hochgerechnet. Die hochgerechneten Noten sind im Ergebnisblatt zu
kennzeichnen.
Die
Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt nach Division durch 10
die gewichtete Endnote. Es werden nur Ergebnisse anerkannt, die mit
einem von den der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen
anerkannten
Rechenprogramm ausgewertet wurden. Eine Indexberechnung erfolgt nur bei
einer Mindestanzahl von 15 Hengsten in der Ergebnisermittlung.
Hinweise
auf Mängel und Verhaltensstörungen im Verlaufe der
Prüfung sind vom
Trainingsleiter schriftlich festzuhalten und der
Züchtervereinigung
mitzuteilen.
(1.8) Veröffentlichung der
Prüfungsergebnisse
Nach
Beendigung des abschließenden Leistungstests erfolgt eine
öffentliche
Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Hengste. Der Besitzer jedes
Hengstes erhält ein Zeugnis über das erzielte
Endergebnis des Hengstes,
aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die
Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind.
Eine
Veröffentlichung der Einzelergebnisse ist Angelegenheit der
zuständigen
Stellen. Sie ist in den Merkmalsblöcken
- Interieur
- Trab
- Galopp
- Schritt
- Rittigkeit
- Springanlage
- Geländeeignung
- Fahranlage
zusätzlich zur Endnote vorzunehmen.
Den Züchtervereinigungen wird auf
Anforderung das Prüfungsergebnis aller Hengste mit den
Einzelergebnissen zugesandt.
(1.9) Wiederholung einer Prüfung
Die
Stationsprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall
gilt das
Ergebnis der wiederholten Stationsprüfung. Scheidet ein Hengst
vor
Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der
Stationsprüfung aus, so
liegt eine Stationsprüfung nicht vor.
| (2) Turniersportprüfung |
Folgende Turniersporterfolge werden berücksichtigt:
- die 5malige Platzierung an 1. bis 3. Stelle
mindestens in Dressur Kl. L (Kat. B) bzw. Fahren einspännig
Kl. M (Kat. B) oder
- die 5malige Platzierung an 1. bis 3. Stelle
mindestens in Springen Kl. L oder in der Vielseitigkeit der Kl. VA.
| § 21 Zuchtstutenprüfungen |
| (A) Zuchtrichtung Fahren |
Die
Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des
Fahrsports
durchgeführt. Sie sind Leistungsprüfungen im Sinne
des
Tierzuchtgesetzes und können als Stationsprüfung,
Feldprüfung oder als
Turniersportprüfung durchgeführt werden.
| (1) Stationsprüfung |
(1.1) Dauer
Die Prüfung dauert mindestens 14 Tage und
besteht aus einer Vorprüfung und einem
abschließenden Test.
(1.2) Ort
Von den zuständigen Stellen
ausgewählte Prüfungsstationen.
(1.3) Zulassungsbedingungen
Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und
ältere Stuten.
Die Stuten müssen die Impfbestimmungen der
LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und
gefahren sein.
(1.4) Vorprüfung
Aufgrund
der Beurteilungen und Feststellungen während der
Vorprüfung (Training)
werden die Stuten vor Beginn des abschließenden Tests vom
Vorprüfungsleiter in folgenden Merkmalen bewertet:
1. Interieur
- Charakter
- Temperament
- Leistungsbereitschaft
2. Grundgangarten
- Schritt
- Trab
3. Fahranlage
(1.5) Abschließender Test
Bewertung der Stuten im abschließenden
Test von den Sachverständigen in folgenden Merkmalen:
1. Grundgangarten
- Schritt
- Trab
2. Fahranlage.
Die
Fahraufgabe erfolgt in Anlehnung an den Ausbildungstest bei
Gebrauchsprüfungen für Fahrpferde nach Weisung der
Sachverständigen
einspännig gemäß LPO der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung.
(1.6) Beurteilungsrichtlinien
Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach §
10 ZBO :
| 10 = ausgezeichnet | 5 = genügend |
| 9 = sehr gut | 4 = mangelhaft |
| 8 = gut | 3 = ziemlich schlecht |
| 7 = ziemlich gut | 2 = schlecht |
| 6 = befriedigend | 1 = sehr schlecht |
Maßgebend
für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstuten im
Hinblick
auf die Verbesserung der Fahreigenschaften der Rasse.
(1.7) Merkmalsgewichtung und
Ergebnisermittlung
Bei
der Ermittlung des Endergebnisses (gewichtete Endnote) jeder einzelnen
Stute werden die beurteilten Merkmale nach folgendem Schema gewichtet.
Jede Züchtervereinigung legt in ihrer Satzung die
entsprechenden
Merkmalsgewichte innerhalb des nachfolgenden Gewichtungsrahmens fest.
Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt das Endergebnis
(gewichtete Endnote).
| Merkmale | Trainingsleiter | Sachverständige | Gesamt |
| Interieur |
30
|
-
|
30
|
| Grundgangarten |
15
|
20
|
35
|
| Fahranlage |
15
|
20
|
35
|
| Insgesamt |
60
|
40
|
100
|
Eine Auswertung nicht vollständig absolvierter Prüfungen wird nur vorgenommen, wenn die Stute in mehr als 3/5 (>60%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden ist. Die prozentuale Angabe der Prüfungsteile, an denen die Stute teilgenommen hat und bewertet wurde, ergibt sich aus der Summe der in obigem Schema aufgeführten wirtschaftlichen Gewichte zur Berechnung des Endergebnisses.
Bei Stuten, die in mehr als 3/5 (>60%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden ist, werden als Ergebnis der nicht absolvierten Teilprüfungen die entsprechenden Noten aus der Vorprüfung übernommen. Die übernommenen Noten sind im Ergebnisblatt zu kennzeichnen.
Hinweise auf Mängel sowie Verhaltensstörungen im Verlaufe der Prüfung sind vom Trainingsleiter schriftlich festzuhalten und den Züchtervereinigungen mitzuteilen.
(1.8) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse
Nach Beendigung des abschließenden Tests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Stuten. Der Besitzer jeder Stute erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis der Stute, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind.
(1.9) Wiederholung einer Prüfung
Die
Stationsprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall
gilt das
Ergebnis der wiederholten Zuchtstutenprüfung. Scheidet eine
Stute vor
Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der
Stationsprüfung aus, so
liegt eine Stationsprüfung nicht vor.
| (2) Feldprüfung |
(2.1) Dauer
Die Prüfung wird als mindestens
eintägiger Veranlagungstest durchgeführt.
(2.2) Ort
Von
den der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen
ausgewählte Prüfungsorte.
(2.3) Zulassungsbedingungen
Teilnahmeberechtigt
sind dreijährige und ältere Stuten.
Die
Stuten müssen den Impfbestimmungen der LPO der Deutschen
Reiterlichen
Vereinigung entsprechen und sollen sachgerecht eingefahren sein.
(2.4) Veranlagungstest
Bewertung
der Stuten im abschließenden Test von den
Sachverständigen in folgenden Merkmalen:
1. Grundgangarten
- Schritt
- Trab
2. Fahranlage.
Die
Fahraufgabe erfolgt in Anlehnung an den Ausbildungstest bei
Gebrauchsprüfungen für Fahrpferde nach Weisung der
Sachverständigen
einspännig gemäß LPO der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung.
(2.5) Beurteilungsrichtlinien
Die
Bewertung der Merkmale erfolgt nach § 10 ZBO :
| 10 = ausgezeichnet | 5 = genügend |
| 9 = sehr gut | 4 = mangelhaft |
| 8 = gut | 3 = ziemlich schlecht |
| 7 = ziemlich gut | 2 = schlecht |
| 6 = befriedigend | 1 = sehr schlecht |
Maßgebend
für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstute im Hinblick
auf
die Verbesserung der Fahreigenschaften der Rasse.
(2.6) Merkmalsgewichtung und
Ergebnisermittlung
Bei
der Ermittlung des Endergebnisses (gewichtete Endnote) jeder einzelnen
Stute werden die beurteilten Merkmale nach folgendem Schema gewichtet.
Jede Züchtervereinigung legt in ihrer Satzung die
entsprechenden
Merkmalsgewichte innerhalb des nachfolgenden Gewichtungsrahmens fest.
Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt das Endergebnis
(gewichtete Endnote).
| Merkmale | Sachverständige |
|---|---|
| Grundgangarten |
50
|
| Fahranlage |
50
|
| Insgesamt |
100
|
(2.7) Veröffentlichung der
Prüfungsergebnisse
Nach
Beendigung des Veranlagungstests erfolgt eine öffentliche
Bekanntgabe
der Endergebnisse der einzelnen Stuten. Der Besitzer jeder Stute
erhält
ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis der Stute, aus dem
die
Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen
der Prüfungsgruppe ersichtlich sind.
(2.8) Wiederholung einer Prüfung
Die Feldprüfung kann wiederholt werden. In
diesem Fall gilt das beste Ergebnis der Zuchtstutenprüfungen.
| (B) Zuchtrichtung Reiten |
Die
Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des
Reit- und
Fahrsports durchgeführt: Sie sind Leistungsprüfungen
im Sinne des
Tierzuchtgesetzes und können als Stationsprüfung,
Feldprüfung oder als
Turniersportprüfung durchgeführt werden.
| (1) Stationsprüfung |
(1.1) Dauer
Die Prüfung dauert mindestens 14 Tage und
besteht aus einer Vorprüfung und einem
abschließenden Test.
(1.2) Ort
Von den zuständigen Stellen
ausgewählte Prüfungsstationen
(1.3) Zulassungsbedingungen
Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und
ältere Stuten.
Die Stuten müssen die Impfbestimmungen der
LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und
geritten sein.
(1.4) Vorprüfung
Aufgrund
der Beurteilungen und Feststellungen während der
Vorprüfung (Training)
werden die Stuten vor Beginn des abschließenden Tests vom
Vorprüfungsleiter in folgenden Merkmalen bewertet:
1. Interieur
2. Grundgangarten
- Trab
- Galopp
- Schritt
3. Rittigkeit
4. Springanlage
- Freispringen
5. Möglich ist auch zusätzlich
eine Geländeprüfung
(max. 1000 m mit 4-6 Hindernissen,
Hindernishöhe bis ca. 90 cm)
(1.5) Abschließender Test
Der
abschließende Test wird von mindestens zwei
Sachverständigen und
mindestens einem Testreiter abgenommen. Im einzelnen werden die Stuten
in folgenden Merkmalen bewertet:
1. Grundgangarten
- Trab
- Galopp
- Schritt
2. Rittigkeit
3. Springanlage
- Freispringen
4. Möglich ist auch zusätzlich
eine Geländeprüfung
(max. 1000 m mit 4-6 Hindernissen,
Hindernishöhe bis ca. 90 cm)
(1.6) Beurteilungsrichtlinien
Die
Bewertung der Merkmale erfolgt nach § 10 ZBO :
| 10 = ausgezeichnet | 5 = genügend |
| 9 = sehr gut | 4 = mangelhaft |
| 8 = gut | 3 = ziemlich schlecht |
| 7 = ziemlich gut | 2 = schlecht |
| 6 = befriedigend | 1 = sehr schlecht |
Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstute im Hinblick auf die Verbesserung der Reiteigenschaften der Rasse.
(1.7) Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung
Bei der Ermittlung des Endergebnisses (gewichtete Endnote) jeder einzelnen Stute werden die beurteilten Merkmale nach folgendem Schema gewichtet. Jede Züchtervereinigung legt in ihrer Satzung die entsprechenden Merkmalsgewichte innerhalb des nachfolgenden Gewichtungsrahmens fest. Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt das Endergebnis (gewichtete Endnote).
| Merkmale | Trainingsleiter | Testreiter | Sachverständige | Gesamt |
|---|---|---|---|---|
| Interieur |
30
|
-
|
-
|
30
|
| Grundgangarten |
10
|
-
|
15
|
25
|
| Rittigkeit |
10
|
7,50
|
7,50
|
25
|
| Springanlage |
10
|
-
|
10
|
20
|
| Insgesamt |
60
|
7,50
|
32,50
|
100
|
| Mit Geländeprüfung | ||||
| Merkmale | Trainingsleiter | Testreiter | Sachverständige | Gesamt |
|---|---|---|---|---|
| Interieur |
30
|
-
|
-
|
30
|
| Grundgangarten |
10
|
-
|
15
|
25
|
| Rittigkeit |
10
|
7,50
|
7,50
|
25
|
| Springanlage |
5
|
-
|
5
|
10
|
| Geländeeignung |
5
|
-
|
5
|
10
|
| Insgesamt |
60
|
7,50
|
32,50
|
100
|
Eine Auswertung nicht vollständig absolvierter Prüfungen wird nur vorgenommen, wenn die Stute in mehr als 3/5 (>60%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden ist. Die prozentuale Angabe der Prüfungsteile, an denen die Stute teilgenommen hat und bewertet wurde, ergibt sich aus der Summe der in obigem Schema aufgeführten wirtschaftlichen Gewichte zur Berechnung des Endergebnisses.
Bei Stuten, die in mehr als 3/5 (>60%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden ist, werden als Ergebnis der nicht absolvierten Teilprüfungen die entsprechenden Noten aus der Vorprüfung übernommen. Die übernommenen Noten sind im Ergebnisblatt zu kennzeichnen.
Hinweise auf Mängel sowie Verhaltensstörungen im Verlaufe der Prüfung sind vom Trainingsleiter schriftlich festzuhalten und den Züchtervereinigungen mitzuteilen.
(1.8) Veröffentlichung der
Prüfungsergebnisse
Nach
Beendigung des abschließenden Tests erfolgt eine
öffentliche
Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Stuten. Der Besitzer jeder
Stute erhält ein Zeugnis über das erzielte
Endergebnis der Stute, aus
dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die
Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind.
(1.9) Wiederholung einer Prüfung
Die
Stationsprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall
gilt das
Ergebnis der wiederholten Zuchtstutenprüfung. Scheidet eine
Stute vor
Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der
Stationsprüfung aus, so
liegt eine Stationsprüfung nicht vor.
| (2) Feldprüfung |
(2.1) Dauer
Die Prüfung wird als mindestens
eintägiger Veranlagungstest durchgeführt.
(2.2) Ort
Von den der FN angeschlossenen
Züchtervereinigungen ausgewählte
Prüfungsorte.
(2.3) Zulassungsbedingungen
Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und
ältere Stuten.
Die Stuten müssen die Impfbestimmungen der
LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und
geritten sein.
(2.4) Veranlagungstest
Der
Veranlagungstest wird von mindestens zwei Sachverständigen und
mindestens einem Testreiter abgenommen. Im einzelnen werden die Stuten
in folgenden Merkmalen bewertet:
1. Grundgangarten
- Trab
- Galopp
- Schritt
2. Rittigkeit
3. Springanlage
- Freispringen
4. Möglich ist auch zusätzlich
eine Geländeprüfung
(max. 1000 m mit 4- 6 Hindernissen,
Hindernishöhe bis ca. 90 cm)
(2.5) Beurteilungsrichtlinien:
Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach §
10 ZBO :
| 10 = ausgezeichnet | 5 = genügend |
| 9 = sehr gut | 4 = mangelhaft |
| 8 = gut | 3 = ziemlich schlecht |
| 7 = ziemlich gut | 2 = schlecht |
| 6 = befriedigend | 1 = sehr schlecht |
Maßgebend
für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstute im Hinblick
auf
die Verbesserung der Reiteigenschaften der Rasse.
(2.6) Gewichtungsrahmen der Merkmale und
Ergebnisermittlung
Bei
der Ermittlung des Endergebnisses (gewichtete Endnote) jeder einzelnen
Stute werden die beurteilten Merkmale nach folgendem Schema gewichtet.
Jede Züchtervereinigung legt in ihrer Satzung die
entsprechenden
Merkmalsgewichte innerhalb des nachfolgenden Gewichtungsrahmens fest.
Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt das Endergebnis
(gewichtete Endnote).
| Merkmale | Sachverständige | Testreiter | Gesamt |
|---|---|---|---|
| Grundgangarten |
30
|
-
|
30
|
| Rittigkeit |
20
|
20
|
40
|
| Springanlage |
30
|
-
|
30
|
| Insgesamt |
80
|
20
|
100
|
Mit Geländeprüfung
| Merkmale | Sachverständige | Testreiter | Gesamt |
|---|---|---|---|
| Grundgangarten |
30
|
-
|
30
|
| Rittigkeit |
20
|
20
|
40
|
| Springanlage |
15
|
-
|
15
|
| Geländeeignung |
15
|
-
|
15
|
| Insgesamt |
80
|
20
|
100
|
(2.7) Veröffentlichung der
Prüfungsergebnisse
Nach
Beendigung des Veranlagungstests erfolgt eine öffentliche
Bekanntgabe
der Endergebnisse der einzelnen Stuten. Der Besitzer jeder Stute
erhält
ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis der Stute, aus dem
die
Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen
der Prüfungsgruppe ersichtlich sind.
(2.8) Wiederholung einer Prüfung
Die
Feldprüfung kann wiederholt werden. In diesem Fall gilt das
beste Ergebnis der Zuchtstutenprüfungen.
| (C) Zuchtrichtung Reiten und Fahren |
Die
Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des
Reit- und
Fahrsports durchgeführt: Sie sind Leistungsprüfungen
im Sinne des
Tierzuchtgesetzes und können als Stationsprüfung,
Feldprüfung oder als
Turniersportprüfung durchgeführt werden.
| (1) Stationsprüfung |
(1.1) Dauer
Die Prüfung dauert mindestens 14 Tage und
besteht aus einer Vorprüfung und einem
abschließenden Test.
(1.2) Ort
Von
den zuständigen Stellen ausgewählte
Prüfungsstationen.
(1.3) Zulassungsbedingungen
Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und
ältere Stuten.
Die
Stuten müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung erfüllen und gefahren und geritten
sein.
(1.4) Vorprüfung
Aufgrund
der Beurteilung und Feststellung während der
Vorprüfung (Training)
werden die Stuten vor Beginn des abschließenden Tests vom
Vorprüfungsleiter in folgenden Merkmalen bewertet:
1. Interieur
- Charakter
- Temperament
- Leistungsbereitschaft
2. Grundgangarten
- Trab
- Galopp
- Schritt
3. Reitanlage
4. Springanlage
- Freispringen
5. Fahranlage
(1.5) Abschließender Test
Der
abschließende Test wird von mindestens zwei
Sachverständigen und
mindestens einem Testreiter abgenommen. Im einzelnen werden die Stuten
in folgenden Merkmalen bewertet:
1. Grundgangarten
- Trab
- Galopp
- Schritt
2. Rittigkeit
3. Springanlage
- Freispringen
4. Fahranlage.
(1.6) Beurteilungsrichtlinien
Die
Bewertung der Merkmale erfolgt nach § 10 ZBO :
| 10 = ausgezeichnet | 5 = genügend |
| 9 = sehr gut | 4 = mangelhaft |
| 8 = gut | 3 = ziemlich schlecht |
| 7 = ziemlich gut | 2 = schlecht |
| 6 = befriedigend | 1 = sehr schlecht |
Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstute im Hinblick auf die Verbesserung der Reit- und Fahreigenschaften der Rasse.
(1.7) Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung
Bei der Ermittlung des Endergebnisses (gewichtete Endnote) jeder einzelnen Stute werden die beurteilten Merkmale nach folgendem Schema gewichtet. Jede Züchtervereinigung legt in ihrer Satzung die entsprechenden Merkmalsgewichte innerhalb des nachfolgenden Gewichtungsrahmens fest. Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt das Endergebnis (gewichtete Endnote).
| Merkmale | Trainingsleiter | Sachverständige | Gesamt |
|---|---|---|---|
| Interieur |
20
|
-
|
20
|
| Grundgangarten |
10
|
15
|
25
|
| Rittigkeit |
15
|
5
|
20
|
| Springanlage |
5
|
10
|
15
|
| Fahranlage |
10
|
10
|
20
|
| Insgesamt |
60
|
40
|
100
|
Eine Auswertung nicht vollständig absolvierter Prüfungen wird nur vorgenommen, wenn die Stute in mehr als 3/5 (>60%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden ist. Die prozentuale Angabe der Prüfungsteile, an denen die Stute teilgenommen hat und bewertet wurde, ergibt sich aus der Summe der in obigem Schema aufgeführten wirtschaftlichen Gewichte zur Berechnung des Endergebnisses.
Bei Stuten, die in mehr als 3/5 (>60%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden ist, werden als Ergebnis der nicht absolvierten Teilprüfungen die entsprechenden Noten aus der Vorprüfung übernommen. Die übernommenen Noten sind im Ergebnisblatt zu kennzeichnen.
Hinweise auf Mängel sowie Verhaltensstörungen im Verlaufe der Prüfung sind vom Trainingsleiter schriftlich festzuhalten und den Züchtervereinigungen mitzuteilen.
(1.8) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse
Nach Beendigung des Veranlagungstests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Stuten. Der Besitzer jeder Stute erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis der Stute, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind.
(1.9) Wiederholung einer Prüfung
Die Stationsprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Falle gilt das Ergebnis der wiederholten Zuchtstutenprüfung. Scheidet eine Stute vor Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der Stationsprüfung aus, so liegt eine Stationsprüfung nicht vor.
| (2) Feldprüfung |
(2.1) Dauer
Die Prüfung wird als mindestens eintägiger Veranlagungstest durchgeführt.
(2.2) Ort
Von den der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen ausgewählte Prüfungsorte.
(2.3) Zulassungsbedingungen:
Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere Stuten.
Die Stuten müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und gefahren und geritten sein.
(2.4) Veranlagungstest
Der Veranlagungstest wird von mindestens zwei Sachverständigen und mindestens einem Testreiter abgenommen. Im einzelnen werden die Stuten in folgenden Merkmalen bewertet:
1. Grundgangarten
- Trab
- Galopp
- Schritt
2. Rittigkeit
3. Springanlage
- Freispringen
4. Fahranlage
(2.5) Beurteilungsrichtlinien
Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach §
10 ZBO :
| 10 = ausgezeichnet | 5 = genügend |
| 9 = sehr gut | 4 = mangelhaft |
| 8 = gut | 3 = ziemlich schlecht |
| 7 = ziemlich gut | 2 = schlecht |
| 6 = befriedigend | 1 = sehr schlecht |
Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstute im Hinblick auf die Verbesserung der Fahr- und Reiteigenschaften der Rasse.
(2.6) Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung
Bei der Ermittlung des Endergebnisses (gewichtete Endnote) jeder einzelnen Stute werden die beurteilten Merkmale nach folgendem Schema gewichtet. Jede Züchtervereinigung legt in ihrer Satzung die entsprechenden Merkmalsgewichte innerhalb des nachfolgenden Gewichtungsrahmens fest. Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt das Endergebnis (gewichtete Endnote).
| Merkmale | Sachverständige |
|---|---|
| Grundgangarten |
30
|
| Rittigkeit |
30
|
| Springanlage |
15
|
| Fahranlage |
25
|
| Insgesamt |
100
|
(2.7) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse
Nach Beendigung des Veranlagungstests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Stuten. Der Besitzer jeder Stute erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis der Stute, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind.
(2.8) Wiederholung einer Prüfung
Die Feldprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wiederholten Zuchtstutenprüfung.
| (D) Turniersportprüfung |
Alternativ zur Eigenleistungsprüfung gilt die Leistungsprüfung auch dann als abgelegt, wenn die Stuten Erfolge in Turniersportprüfungen nachweisen können. Die Turniersportprüfung wird in den Disziplinen Dressur, Springen, Vielseitigkeit und Fahren durchgeführt.
Folgende Turniersporterfolge werden berücksichtigt:
- die 5malige Platzierung an 1. bis 3. Stelle
mindestens in Dressur Kl. L (Kat. B) bzw. Fahren einspännig
Kl. M (Kat. B) oder
- die 5malige Platzierung an 1. bis 3. Stelle
mindestens in Springen Kl. L oder in der Vielseitigkeit der Kl. VA.
| § 22 Weitere Bestimmungen zum Haflinger |
Festlegung für die Herauszüchtung der Genanteile Arabischen Vollbluts aus der deutschen Haflingerpopulation zwischen dem Ursprungszuchtbuch in Italien und Deutschland
Die folgende Festlegung ist als Deutschland-interne Übergangslösung anzusehen, mit dem klar definierten Ziel der Herauszüchtung der ox- Genanteile.
Hengste
Ab dem 01.01.2008 sind in das Zuchtbuch der Rasse Haflinger in Deutschland nur noch Hengste mit maximal 1,56% ox – Blutanteil uneingeschränkt eingetragen bzw. eintragungsfähig.
Sonderregelung für Deutschland
Ab dem 01.01.2008 können Hengste mit maximal 3,125% ox– Blutanteil, die bereits im Zuchtbuch eingetragen waren, weiter im Zuchtbuch für Haflinger in Deutschland geführt werden, dürfen jedoch nur mit Stuten ohne ox- Blutanteil (errechnet aus 6 Generationen) angepaart werden. Dieser Zuchtbuch– Eintragungsanspruch gilt nur innerhalb Deutschlands. Fohlen, die von diesen Hengsten abstammen, sind Haflinger im Sinne der Grundsätze des Ursprungszuchtbuches für die Rasse Haflinger.
Stuten
Ab dem 01.01.2013 sind in den Zuchtbüchern der Rasse Haflinger in Deutschland nur noch Stuten mit maximal 1,56% ox– Blutanteil uneingeschränkt eingetragen bzw. eintragungsfähig.
Sonderregelung für Deutschland
Ab dem 01.01.2013 können Stuten mit maximal 3,125% ox– Blutanteil, die bereits im Zuchtbuch eingetragen waren, weiter im Zuchtbuch für Haflinger in Deutschland geführt werden, dürfen jedoch nur mit Hengsten ohne ox- Blutanteil (errechnet aus 6 Generationen) angepaart werden. Dieser Zuchtbuch– Eintragungsanspruch gilt nur innerhalb Deutschlands. Fohlen, die von diesen Stuten abstammen, sind Haflinger im Sinne der Grundsätze des Ursprungszuchtbuches für die Rasse Haflinger.
Diese Regelung gilt nur für Hengste bzw. Stuten, die in den Zuchtbüchern der Rasse Haflinger der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen eingetragen sind.
Prefix-/Suffixregelung für Ponys und Kleinpferde
Als Prefix/Suffix wird ein dem Pferdenamen vorangestelltes/nachgestelltes Wort bezeichnet. Es soll eine auf die Zuchtstätte oder den Züchter bezugnehmende Bedeutung haben und darf ausschließlich für von dieser Zuchtstätte oder diesem Züchter gezogene Pferde verwendet werden. Missverständliche Begriffe können abgelehnt werden.
Das Prefix/Suffix ist vom Züchter für seine Zuchtstätte ausschließlich bei der FN zu beantragen. Ist das Prefix/Suffix über die FN beim Central Prefix Register eingetragen, so ist es automatisch Eigentum des Antragstellers und darf von keinem anderen Züchter benutzt werden. Es ist dann innerhalb aller diesem Register angeschlossenen Züchtervereinigungen geschützt. Das Prefix/Suffix muss für alle Ponys oder Kleinpferde des Züchters, bei denen er als Züchter in der Zuchtbescheinigung aufgeführt ist, benutzt werden.
Prefixe/Suffixe, die bislang von den Züchtervereinigungen nur regional für die Zuchtstätte registriert wurden, werden nicht automatisch in das CPR (Central Prefix Register) übernommen, sondern müssen vom Züchter erneut über die Deutsche Reiterliche Vereinigung beantragt werden.
Das Prefix/Suffix muss mindestens drei und darf höchstens 20 Buchstaben umfassen und sollte möglichst aus einem Wort bestehen.
Ist ein Name mit einem registrierten Zuchtstättennamen verbunden, so dürfen grundsätzlich keine Veränderungen an dieser Kombination vorgenommen werden.
| Hengstnamensliste |
(1) Vergabe eines Namens bei der Eintragung in das Zuchtbuch (ab Geburtsjahrgang 2002)
Der Zuchtname eines jeden gekörten Hengstes (ab Geburtsjahrgang 2002) muss über die verantwortliche Züchtervereinigung vom FN- Bereich Zucht zugelassen werden. Eine direkte Abstimmung zwischen Hengsthaltern und dem FN- Bereich Zucht ist nicht möglich.
Ein Name gilt erst dann als vergeben, wenn dieser vom Bereich Zucht genehmigt und der Hengst unter diesem Namen in die FN- Hengstdatei aufgenommen wurde.
Die Züchtervereinigungen beantragen die Namen schriftlich, mindestens unter Nennung der Lebensnummer sowie des Vaters und der Mutter. Ein einmal vergebener Zuchtname kann nicht mehr geändert werden, d.h. überall dort, wo der Hengst als Zuchttier auftritt, wird unter seiner Lebensnummer stets der gesamte in der FN- Hengstdatei registrierte Name verwendet. Dies ist unabhängig davon, ob der betreffende Hengst als Turnierpferd unter einem anderen Namen geführt wird.
Wird ein Hengstname ohne Zustimmung des Bereiches Zucht verwendet, so wird der Hengst als Zuchttier in der FN- Hengstdatei unter der Bezeichnung „Name nicht genehmigt" geführt (z.B. im Jahrbuch Zucht und auf den Turnierpferdeaufklebern seiner Nachkommen).
Ein Name gilt als gesperrt, wenn dieser bzw. ein in Schreibweise oder Phonetik sehr ähnlicher Name bereits einmal für einen Haflingerhengst vergeben wurde. Zusatzbuchstaben sind nur dann möglich, wenn der Name auch ohne Zusätze freigegeben werden kann.
Aufgehoben wird die Sperrung des Namens eines Hengstes, sobald der Hengst 15 Jahre aus dem Deckeinsatz ausgeschieden sind.
Für noch nicht gekörte Hengste kann eine vorübergehende Reservierung von Namen nach den o.g. Bedingungen bei der Anmeldung zu einer Stationsprüfung erfolgen. Die Prüfungsstationen informieren den FN- Bereich Zucht über Lebensnummern und Namen der angemeldeten Kandidaten.
Kann ein Name nicht genehmigt werden, so erhält der Hengsthalter über die Prüfungsanstalt eine schriftliche Mitteilung des FN- Bereiches Zucht, um einen neuen Namen über die zuständige Züchtervereinigung benennen zu lassen. Zuständig ist entweder die Züchtervereinigung, bei dem der Hengst zur Erstkörung vorgestellt werden soll oder die Ursprungszüchtervereinigung des Hengstes. Wird ein Hengst innerhalb von vier Jahren nach der Namensreservierung nicht als gekört gemeldet, so wird sein Name wieder freigegeben.
Die Züchtervereinigungen haben die Möglichkeit, einzelne Namen grundsätzlich sperren zu lassen. Diese sind dem Bereich Zucht schriftlich mitzuteilen.
(2) Ausnahmeregelungen
a) Die Vergabe von Namen erfolgt rassespezifisch.
b) Namen von im Ausland gezogenen Hengsten, die bereits im Zuchtbuch der Ursprungszüchtervereinigung oder einer anderen anerkannten Nachzuchtorganisation geführt werden, werden grundsätzlich beibehalten.
c) Ein für einen Hengst einmal vergebener Name darf für Vollbrüder dieses Hengstes mit dem entsprechenden Zusatz II etc. verwendet werden.
(3) Kosten
Für die Vergabe eines Namens wird von dem FN Bereich Zucht eine Gebühr von EURO 10,- berechnet. Der Betrag wird der jeweiligen Züchtervereinigung in Rechnung gestellt.
Zum Anfang
| Vorbemerkung |
Die Zucht des Edelbluthaflingers in Deutschland wird in den der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) angeschlossenen Züchtervereinigungen in eigenständigen Teilpopulationen betrieben. Die deutschen Züchtervereinigungen führen im Sinne der Vorgaben der EU und des deutschen Tierzuchtrechts gemeinsam das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Edelbluthaflinger; die in dieser ZBO festgelegten Besonderen Bestimmungen sind gemeinsame, verbindliche Anforderungen für die der Deutschen Reiterlichen Vereinigung angeschlossenen Züchtervereinigungen. Die gemeinsame Führung des Ursprungszuchtbuches für die Rasse des Edelbluthaflingers wurde von den entsprechenden Züchtervereinigungen am 3. Mai 2004 schriftlich vereinbart.
| § 15 Zuchtziel, einschließlich der Rassemerkmale |
Für die Edelbluthaflingerzucht in Deutschland gilt folgendes Zuchtziel:
| Rasse | Edelbluthaflinger |
| Herkunft | Deutschland |
| Größe | ca. 142 cm - 152 cm |
| ox - Blutanteil | ca. 1,57 – 25 % |
| Farben | Fuchs; helles Langhaar; Abzeichen am Kopf zulässig; Abzeichen an den Beinen, Stichelhaar sowie graues Langhaar sind unerwünscht |
| Äußere Erscheinung | |
|
Erwünscht
ist das Erscheinungsbild eines eleganten, großlinigen und
zugleich über
genügend Substanz verfügenden harmonischen
Kleinpferdes, das in seiner
Typprägung einer vielseitigen Verwendung Rechnung
trägt. Die
Typmerkmale drücken sich im weiteren in einem edlen,
ausdrucksvollen,
kurzen, trockenen Kopf mit breiter Stirn und leicht konkaver
Stirn-Nasen-Profillinie aus. Rassetypisch sind ein großes,
klares und
freundliches Auge und dem edlen Kopf in der Größe
angemessene Ohren
sowie große, weite Nüstern. Unerwünscht sind sowohl ein derbes, plumpes und kurzliniertes wie auch ein zu leichtes und von zu wenig Substanz und Kaliber geprägtes Erscheinungsbild sowie ein grober ausdrucksloser Kopf, verschwommene Konturen. Ebenso unerwünscht sind Abweichungen von den rassetypischen Farbmerkmalen sowie fehlender Geschlechtsausdruck. |
|
Erwünscht
ist ein harmonischer Körperbau mit guter
Körperbemuskelung im
Langrechteckformat, der für die Nutzung im Reiten wie im
Fahren
geeignet ist. Dazu gehören: ein genügend langer, breiter, gut aufgesetzter und bemuskelter, sich zum Kopf hin verjüngender Hals mit genügender Ganaschenfreiheit (leicht im Genick); eine große, schräg gelagerte Schulter; ein gut ausgeprägter Widerrist, der weit in den Rücken hineinreicht; ein mittellanger, gut bemuskelter Rücken; ausreichende Brusttiefe und Brustbreite bei längsovaler Rippung; lange, breite, gut bemuskelte, leicht abgezogene Kruppenpartie. Unerwünscht sind ein insgesamt unharmonischer Körperbau, insbesondere eine kurze, schwere und tief angesetzte Halsung, wenig Ganaschenfreiheit und ein schweres Genick, eine kurze, steile Schulter, ein wenig markanter Widerrist, ein kurzer oder überlanger weicher Rücken, eine feste oder aufgewölbte Nierenpartie, eine kurze oder zu stark abgezogene Kruppe, eine geringe Brusttiefe und Brustbreite sowie flache Rippenwölbung und hochgezogene Flanken. |
|
Erwünscht
ist ein zum Körper passendes, trockenes, korrekt gestelltes
Fundament
mit ausreichend großen, klaren Gelenken, mittellangen Fesseln
und
festen, nicht zu flachen, mittelgroßen Hufen. Eingeschlossen
ist eine
korrekte, d. h. von vorne und hinten gesehen gerade
Gliedmaßenstellung,
ein von der Seite gesehen gerade gestelltes Vorderbein und ein im
Sprunggelenk mit etwa 150° gewinkeltes Hinterbein sowie eine
jeweils
gerade Zehenachse mit etwa 45° bis 50° zum Boden. Unerwünscht sind Unkorrektheiten in den Gliedmaßen, hierzu gehören: unklare, kleine, schmale oder geschnürte Gelenke, schwache Röhrbeine und kurze, steile oder überlange, weiche Fesseln, unkorrekte Einschienungen und Stellungsanomalien sowie zu flache und zu weiche oder formveränderte Hufe oder Hufe, die in ihrer Größe nicht zum Pferd passen. Unerwünscht sind weiterhin insbesondere zehenweite, zehenenge, bodenweite, bodenenge, rückbiegige, steile oder säbelbeinige, kuhhessige oder fassbeinige Gliedmaßenstellungen. |
| Bewegungsablauf | |
|
Erwünscht
sind fleißige, taktmäßige und
raumgreifende
Grundgangarten (Schritt 4-Takt, Trab 2-Takt, Galopp 3-Takt). |
| Springen |
Erwünscht
ist ein geschicktes, vermögendes und überlegtes
Springen, welches
Gelassenheit und Intelligenz erkennen lässt. Beim Gesamtablauf
des
Sprunges soll der Fluss der Bewegung und der Rhythmus des Galopps
erhalten bleiben. |
| Innere Eigenschaften/Leistungsveranlagung/Gesundheit | |
|
Erwünscht
ist ein leistungsfähiges, unkompliziertes,
umgängliches, gleichzeitig
einsatzfreudiges, nervenstarkes und zuverlässiges Kleinpferd,
das einen
wachen, intelligenten Eindruck macht, mit einem hohen Leistungswillen
ausgestattet ist und durch sein Auftreten und Verhalten gute
Charaktereigenschaften sowie ein gelassenes, ausgeglichenes Temperament
erkennen lässt. Erwünscht sind weiterhin |
|
| § 16 Zuchtmethode |
Das Zuchtbuch des Edelbluthaflingers ist geschlossen. Die Zuchtmethode ist die Veredlungszucht. Zugelassene Veredlerrassen sind Haflinger und in gemeinsam festzulegendem Umfang Arabisches Vollblut (ox (fuchsfarben)).
| § 17 Unterteilung der Zuchtbücher |
Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte
- Hengstbuch I und
- Hengstbuch II.
Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für
Stuten wird unterteilt in die Abschnitte
- Stutbuch I und
- Stutbuch II.
| § 18 Eintragungsbestimmungen in die Zuchtbücher |
Für die Eintragung in die Zuchtbücher werden nachfolgende Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes bewertet:
Eintragungsmerkmale:
1. Typ (Rasse- und Geschlechtstyp)
2. Körperbau
3. Korrektheit des Ganges
4. Schritt
5. Trab
6. Galopp (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst)
7. Springen (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst)
8. Gesamteindruck (im Hinblick auf die Eignung als
Reit- und Fahrpony).
Die Gesamtnote errechnet sich aus dem
arithmetischen Mittel der erfassten Eintragungsmerkmale.
| (1) Zuchtbuch für Hengste |
(1.1) Hengstbuch I (Hauptabteilung des
Zuchtbuches)
Eingetragen
werden frühestens im dritten Lebensjahr Edelbluthaflinger und
Haflinger
Hengste, deren Väter und Väter der Mütter
und mütterlicherseits der
Großmütter und der Urgroßmütter
in der Hauptabteilung oder einer der
Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches einer
Züchtervereinigung eingetragen sind und deren Mütter
in der
Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung
eines Zuchtbuches einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
- die
auf einer Sammelveranstaltung einer Züchtervereinigung nach
§ 10 ZBO
mindestens die Gesamtnote 7,0 erhalten haben, wobei die Wertnote 5,0 in
keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde,
- die
im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung
gemäß § 2 (8) ZBO die
Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen,
- die
bei der Hengstleistungsprüfung nach § 20 ZBO
mindestens 90 Punkte als
Gesamtindex oder in einem Teilindex mindestens 100 Punkte erreicht
haben, wobei kein Teilindex unter 80 Punkten liegen darf, oder
- die
bei der Hengstleistungsprüfung nach § 20 ZBO
mindestens die Gesamtnote
6,5 oder mindestens eine Teilnote über 7,0 erreicht haben,
wobei keine
Teilnote unter 6,0 liegen darf, oder die vorgeschriebenen Erfolge in
Turniersportprüfungen der Disziplinen Dressur, Springen,
Vielseitigkeit
oder Fahren erreicht haben,
- die
die im Zuchtprogramm des Edelbluthaflingers für die Eintragung
in das
Hengstbuch I festgelegten zusätzlichen Kriterien
erfüllen.
Edelbluthaflinger-
und Haflinger Hengste, die noch keine Eigenleistungsprüfung
abgelegt
haben, können unter der Bedingung eingetragen werden, dass sie
die
Prüfung bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres ablegen. Die
zuständige
Züchtervereinigung kann diese Frist im Einzelfall aufgrund
besonderer
Umstände um höchstens 15 Monate verlängern.
Hengste, die die
Eigenleistungsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt
ablegen, können auf
Antrag wieder eingetragen werden.
Die
Eintragung von Hengsten in das Hengstbuch I einer tierzuchtrechtlich
anerkannten FN- Mitgliedszüchtervereinigung ist von den
anderen
tierzuchtrechtlich anerkannten FN-
Mitgliedszüchtervereinigungen zu
übernehmen.
Eingetragen
werden frühestens im vierten Lebensjahr gem. § 16 ZBO
auch fuchsfarbene
Hengste der Rasse Arabisches Vollblut (ox), deren Väter und
Väter der
Mütter und mütterlicherseits der
Großmütter und der Urgroßmütter
in der
Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung
eines Zuchtbuches einer Züchtervereinigung eingetragen sind
und deren
Mütter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung
entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches einer
Züchtervereinigung
eingetragen sind,
- die
auf einer Sammelveranstaltung einer Züchtervereinigung nach
§ 10 ZBO
mindestens die Gesamtnote 7,0 erhalten haben, wobei die Wertnote 5,0 in
keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde,
- die
im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung
gemäß §2 (8) ZBO die
Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen,
- die
bei der Hengstleistungsprüfung nach § 20 ZBO
mindestens 90 Punkte als
Gesamtindex oder in einem Teilindex mindestens 100 Punkte erreicht
haben, wobei kein Teilindex unter 80 Punkten liegen darf, oder
- die
bei der Hengstleistungsprüfung nach § 20 ZBO
mindestens die Gesamtnote
6,5 oder mindestens eine Teilnote über 7,0 erreicht haben,
wobei keine
Teilnote unter 6,0 liegen darf, oder
- die
die vorgeschriebenen Erfolge in Turniersportprüfungen der
Disziplinen
Dressur, Springen oder Vielseitigkeit erreicht haben, oder
- die
gemäß § 20 ZBO in einer
Hengstleistungsprüfung auf Station für
Reitpferde im Gesamtindex mindestens 80 Punkte oder im Teilindex
Springen bzw. Dressur mindestens 100 Punkte erreicht haben und
- die
die im Zuchtprogramm des Edelbluthaflingers für die Eintragung
in das
Hengstbuch I festgelegten zusätzlichen Kriterien
erfüllen.
(1.2) Hengstbuch II (Hauptabteilung des
Zuchtbuches)
Auf
Antrag werden alle Hengste der Rasse Edelbluthaflinger oder Haflinger
frühestens im dritten Lebensjahr eingetragen, die zwar die
abstammungsmäßigen Voraussetzungen und die
tierärztlichen Anforderungen
an Zuchttauglichkeit und Gesundheit, nicht aber die
leistungsmäßigen
Voraussetzungen erfüllen und die durch die
Züchtervereinigung
identifiziert worden sind, jedoch nicht in Hengstbuch I eingetragen
werden können.
In
den Fällen, in denen die Hengste aufgrund der Entscheidung
96/78 EWG
eingetragen werden müssen, müssen diese Hengste zum
nächstmöglichen
Kör- bzw. Eintragungstermin vorgestellt werden, um auf ihre
Verwendbarkeit im Zuchtprogramm beurteilt werden zu können.
(2) Zuchtbuch für Stuten
(2.1) Stutbuch I (Hauptabteilung des
Zuchtbuches)
Es
werden Stuten der Rassen Edelbluthaflinger und Haflinger eingetragen,
die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
- deren
Mütter und Väter in der Hauptabteilung oder einer der
Hauptabteilung
entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches einer
Züchtervereinigung
eingetragen sind,
- die
in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem.
§ 10 ZBO eine Gesamtnote
von 6,0 erreichen, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Eintragungsmerkmal
unterschritten wurde.
Die
Eintragung von Stuten in das Stutbuch I einer tierzuchtrechtlich
anerkannten FN- Mitgliedszüchtervereinigung ist von den
anderen
tierzuchtrechtlich anerkannten FN-
Mitgliedszüchtervereinigungen zu
übernehmen.
(2.2) Stutbuch II (Hauptabteilung des
Zuchtbuches)
Es
werden Stuten der Rassen Edelbluthaflinger und Haflinger eingetragen,
die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
- deren Mütter im Zuchtbuch einer
Züchtervereinigung eingetragen sind,
- deren
Väter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung
entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches einer
Züchtervereinigung
eingetragen sind.
| § 19 Ausstellung von Zuchtbescheinigungen |
Für
jedes Pferd, dessen Eltern in das Zuchtbuch der jeweiligen
Züchtervereinigung eingetragen sind, wird eine
Zuchtbescheinigung gemäß
§ 2(11) ZBO als Abstammungsnachweis ausgestellt.
| § 20 Hengstleistungsprüfungen |
| § 21 Zuchtstutenprüfungen |
| § 22 Weitere Bestimmungen zum Edelbluthaflinger |
- siehe Haflinger -
Hengstnamensliste
- siehe Haflinger -
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Bestand in Deutschland
